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   OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23   

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OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23 (https://dejure.org/2023,35028)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.04.2023 - 5 ME 20/23 (https://dejure.org/2023,35028)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. April 2023 - 5 ME 20/23 (https://dejure.org/2023,35028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anlassbeurteilung; arithmetische Berechnung; Arithmetisierung; Gleichgewichtung von Einzelleistungsmerkmalen; rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils; fehlende hinreichende Begründung des Gesamturteils dienstlicher Anlassbeurteilungen; fehlerhafte Gleichgewichtung ...

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    Anlassbeurteilung; arithmetische Berechnung; Arithmetisierung; Gleichgewichtung von Einzelleistungsmerkmalen; rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils; fehlende hinreichende Begründung des Gesamturteils dienstlicher Anlassbeurteilungen; fehlerhafte Gleichgewichtung ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23
    Ausgangspunkt ist insoweit, dass es im Ermessen des Dienstherrn steht, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Beurteilungsmerkmalen beimessen will ( BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42, 45; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 24).

    Dementsprechend ist grundsätzlich auch eine gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote möglich und zulässig ( BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris Rh. 66; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 24).

    Besteht eine Vorgabe der Gleichgewichtigkeit der Einzelleistungsmerkmale und werden die Grenzen der Befugnis des Dienstherrn zur Gewichtung der Einzelleistungsmerkmale nicht überschritten, so führt dies dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch ermittelt werden kann (vgl. Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 26 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

    Von der Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, sind die Beurteiler bei einer zulässigen Arithmetisierung gerade enthoben, und auch die Rechtsfigur der "Ermessensreduzierung auf Null" bei der Bildung des Gesamturteils (s. o.) ist hier nicht heranzuziehen ( BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 27).

    Dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelleistungsmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss ( BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23
    Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und - tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben ( BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind ( BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 - , juris Rn. 10).

    Der Antragsteller eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung kann im Rahmen dieses Verfahrens also auch die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers angreifen ( BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).

    Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2022 - 5 ME 128/21

    Ankreuzverfahren; Arithmetisierung; dienstliche Beurteilung; Gesamtbetrachtung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23
    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer "Ermessensreduzierung auf Null" - geradezu aufdrängt ( BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 31; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 64; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

    Besteht eine Vorgabe der Gleichgewichtigkeit der Einzelleistungsmerkmale und werden die Grenzen der Befugnis des Dienstherrn zur Gewichtung der Einzelleistungsmerkmale nicht überschritten, so führt dies dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch ermittelt werden kann (vgl. Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 26 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

    Dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelleistungsmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss ( BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

    Sofern eine Begründung des Gesamturteils erforderlich ist und diese nicht vorliegt, kann sie im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 21.12.216 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 42; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 73 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23
    Ausgangspunkt ist insoweit, dass es im Ermessen des Dienstherrn steht, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Beurteilungsmerkmalen beimessen will ( BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42, 45; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 24).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. März 2018 (- BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 46) herausgestellt, dass der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung dort eine Grenze findet, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird.

    Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachlicher Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen, weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen - wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (= Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) -, lediglich mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse" ( BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 - , juris Rn. 46).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei dienstliche Beurteilungen, die im sog. Ankreuzverfahren erstellt worden sind, regelmäßig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 31; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58 ff.).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer "Ermessensreduzierung auf Null" - geradezu aufdrängt ( BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 31; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 64; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

    Sofern eine Begründung des Gesamturteils erforderlich ist und diese nicht vorliegt, kann sie im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 21.12.216 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 42; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 73 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23
    Im Falle der Rüge, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen seien fehlerhaft, gilt allerdings zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats auch dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt ( BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9).

    Art. 33 Abs. 2 GG gibt die Gewichtung einzelner Merkmale nicht vor (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.1.2014 - 1 BvR 3544/13 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23
    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen ( BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 - , juris Rn. 12; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist ( BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23
    Andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb "auszusetzen", weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift ( BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 - , juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14).

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann ( BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14).

    aaa) Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat ( Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23
    Ausgangspunkt ist insoweit, dass es im Ermessen des Dienstherrn steht, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Beurteilungsmerkmalen beimessen will ( BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42, 45; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 24).

    Sofern eine Begründung des Gesamturteils erforderlich ist und diese nicht vorliegt, kann sie im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 21.12.216 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 42; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 73 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23
    Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs insbesondere aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 13).

    Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21

    Aufstieg; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; Qualifikationsvergleich

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • BVerwG, 18.06.2009 - 2 B 64.08

    Dienstliche Beurteilung; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; unmittelbare

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19

    Zur Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

  • BVerfG, 17.01.2014 - 1 BvR 3544/13

    Zur Gewichtung der Eignungs- und Leistungsmerkmale von Bewerbern um eine

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • OVG Niedersachsen, 20.09.2022 - 5 ME 26/22

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Dienstposten; Verwendung

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • BVerwG, 17.12.2003 - 2 A 2.03

    Dienstliche Beurteilung eines Soldaten; Beurteilung der Förderungswürdigkeit;

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2009 - 5 ME 175/09

    Rechtmäßigkeit einer Maßstabsverkürzung in der dienstlichen Beurteilungspraxis

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 5 LA 102/04

    Streit über die Angemessenheit einer dienstlichen Beurteilung; Kriterien für die

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2012 - 5 ME 240/12

    Erstellen von Anlassbeurteilungen nach dem gleichen Vergleichsmaßstab wie

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2024 - 5 ME 94/23

    Aufbewahrung; Beurteilungsbeitrag; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endphase;

    Im Falle der Rüge, eine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft, gilt zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 26.4.2023 - 5 ME 20/23 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 10.10.2023 - 5 ME 72/23 -, juris Rn. 18).
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